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Benutzungsordnung

Wir freuen uns sehr über Kommunikation, Kommentare und Beiträge zu unserem Angebot. Wir bitten um einen respektvollen Umgang miteinander. Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme sind Voraussetzung, damit sich alle wohlfühlen.


Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber S. 698), zuletzt geändert am 17.12. 2015 (GBl. 2016 S. 1) i.V.m. §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert am 15.12.2015 (GBl. 1147, S. 1153) hat der Gemeinderat am 14.05.2024 folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Um die Lesbarkeit der Benutzungsordnung zu erleichtern, ist im Folgenden nur die männliche Form von Personenbezeichnungen gewählt. Unabhängig davon bezieht sie sich jedoch auf Personen jeglichen Geschlechts.

 

§ 1 Aufgaben und Einrichtungen


1   Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Heilbronn. Sie dient der Information, der schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung, der persönlichen Bildung, der Freizeitgestaltung sowie der Kommunikation.

 

2   Die Stadtbibliothek besteht aus der Zentralbibliothek, der Fahrbibliothek und den ortsfesten Stadtteilbibliotheken in Böckingen und Biberach.

 

§ 2 Kreis der Benutzer

 

Die Stadtbibliothek steht jedermann zur Benutzung offen.

 

§ 3 Benutzung

 

1    Das Entleihen von Medien sowie die Nutzung der digitalen Angebote erfordern einen Bibliotheksausweis, der auf Antrag und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erhältlich ist. Ist daraus die aktuelle Anschrift nicht ersichtlich, soll zusätzlich die Bestätigung der Meldebehörde vorgelegt werden.

 

2    Bei Minderjährigen vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist zur Anmeldung das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Kinder unter 7 Jahren können nur von einem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Bei Minderjährigen bis 14 Jahren ist für die Anmeldung darüber hinaus erforderlich, dass sich der gesetzliche Vertreter schriftlich bereit erklärt, die gegen den Benutzer bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres entstehenden Gebührenschulden und Schadensersatzforderungen zu übernehmen. Juristische Personen, Schulen, Kindergärten und andere Institutionen können die Stadtbibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen benutzen.

 

3    Entleihungen sind nur persönlich und gegen Vorlage des Bibliotheksausweises möglich. Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar. Die Benutzer haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen.

 

4    Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden. Bei Verlust wird ein Ersatzausweis gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausgestellt. Die Ausstellung des Ersatzausweises ist gebührenpflichtig.

 

5    Die Bibliocard Heilbronn-Franken berechtigt zur Nutzung der Stadtbibliothek Heilbronn. Die Bibliocard Heilbronn-Franken wird an Erwachsene ab vollendetem 18. Lebensjahr ausgegeben und berechtigt zur Nutzung der am Verbund beteiligten Bibliotheken. Personen, die die Bibliocard nutzen möchten, melden sich in einer der teilnehmenden Bibliotheken zu den dortigen Bedingungen an. Anstelle des lokalen Benutzungsausweises erhalten sie die Bibliocard. Mit ihrer Unterschrift auf der Bibliocard Heilbronn-Franken erkennen sie die Benutzungs-, Entgelt- bzw. Gebührenordnungen sowie die Hausordnungen aller teilnehmenden Bibliotheken an. Für die Bibliocard wird eine Gebühr erhoben. Die Bibliocard Heilbronn-Franken ist jeweils ein Jahr ab dem Tage der Zahlung gültig. Zur erstmaligen Nutzung der Bibliocard Heilbronn-Franken in einer anderen als der ausstellenden Bibliothek muss sich der Kunde in dieser Bibliothek gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises anmelden. Die einzelnen Benutzungsausweise der teilnehmenden Bibliotheken verlieren mit der Ausstellung der Bibliocard Heilbronn-Franken ihre Gültigkeit. Unterschiedliche Regelungen für Leihfristen, Gebühren/Entgelte usw. sind zu beachten. Die Rückgabe und die Verlängerung von entliehenen Medien sind nur in der verleihenden Bibliothek möglich.

 

§ 4 Ausleihe


1    Die Leihfrist beträgt 4 Wochen. Präsenzexemplare sind von der Ausleihe ausgenommen. Die Bibliotheksleitung kann in Sonderfällen andere Leihfristen festsetzen bzw. die Anzahl der entleihbaren Medien begrenzen.


2    Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. 3 Die entliehenen Medien sind sorgfältig und schonend zu behandeln. Sie sind vor Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren.


4    Die Benutzer haben den Zustand der Medien vor der Entleihung auf Vollständigkeit und etwaige Schäden zu prüfen und diese der Stadtbibliothek anzuzeigen. Nach der Rückbuchung werden alle Medien auf Vollständigkeit und Beschädigungen geprüft. 

 

5    Eine Verlängerung der Leihfrist erfolgt auf Antrag. Die Anzahl der möglichen Leihfristverlängerungen wird durch die Stadtbibliothek festgelegt. Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht möglich, wenn eine Vorbestellung vorliegt. Ist ein gewünschtes Medium ausgeliehen, dann kann es vorbestellt
werden.

 

§ 5 Mahnungen


1    Wer die Leihfrist überschreitet, kann nach Ermessen der Stadtbibliothek schriftlich zur Rückgabe gemahnt werden.


2    Hat der Benutzer das Leihgut verloren oder wird das Leihgut nach drei Aufforderungen nicht zurückgegeben, hat der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Leihguts zu erstatten. Die bereits angefallenen Säumnis- und Mahngebühren bleiben daneben bestehen.


3    Solange ein Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren oder Schadensersatz nicht entrichtet, kann er von der Benutzung ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Urheberrecht


Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts und die Einhaltung gesetzlicher Verbote beim Gebrauch von Bibliotheksmaterialien haften die Benutzer.

 

§ 7 Aufenthalt in der Stadtbibliothek, Ausschluss von der Benutzung


1    Für den Aufenthalt und die Nutzung der Stadtbibliothek gelten die Benutzungsordnung, die ausgehängte Hausordnung und die Weisungen des Bibliothekspersonals.


2    Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung, die Hausordnung oder Weisungen des Bibliothekspersonals kann ein Hausverbot ausgesprochen werden sowie ein zeitweiser Ausschluss von der weiteren Benutzung der Stadtbibliothek verfügt werden. Dies kann auch zur Sperrung des Bibliotheksausweises führen. Bereits bezahlte Benutzungsgebühren werden bei Hausverboten nicht erstattet.

 

3    Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, in einer Hausordnung weitere Regelungen zum Aufenthalt zu treffen.


4    Für Kinder sind die begleitenden Erwachsenen aufsichtspflichtig. Sind Kinder oder Jugendliche alleine in der Bibliothek, übernimmt die Bibliothek keine Aufsicht und Haftung. Dies gilt auch, wenn sie an Programmen der Bibliothek teilnehmen.


5   Tiere haben keinen Zutritt zu den Bibliotheksräumen, ausgenommen sind Assistenzhunde und Tiere im Rahmen von besonderen Veranstaltungen.


6   Für Garderobe, Wertsachen und sonstige persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Zur Aufbewahrung stehen Schließfächer zur Verfügung. Weitere Details zur Schließfachnutzung sind in der Hausordnung geregelt.

 

§ 8 Nutzung Internet, WLAN, Geräte und Gruppenräume


1    Computer und technische Geräte sowie reservierbare Gruppenräume und Studios können von Personen mit gültigem Bibliotheksausweis unentgeltlich benutzt werden. Die Bibliotheksleitung kann dafür Benutzungszeiten und Benutzungsvoraussetzungen bestimmen.


2    Die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes sind zu beachten. An den EDV-Geräten und über das WLAN dürfen gesetzeswidrige Informationen weder genutzt noch verbreitet werden. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z.B. pornografische, rassistische und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.


3    An System- und Netzwerkkonfigurationen der Bibliothek dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.


4    Die kabellose Datenübertragung zwischen Hotspot und WLAN-fähigem Endgerät des Benutzers erfolgt unverschlüsselt. Der Benutzer trifft selbst Vorkehrungen zum Schutz der Daten vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte.

 

§ 9 Fernleihverkehr


1    Bücher oder Aufsätze, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Heilbronn vorhanden sind, können über den Deutschen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für die Nutzung der Fernleihe in der Stadtbibliothek Heilbronn ist ein gültiger Bibliotheksausweis (für den eine Gebühr erhoben wurde nach Ziff. 1.1, 1.2 oder 1.4 des Gebührenverzeichnisses; Anlage 1 zur Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Heilbronn) erforderlich.


2    Bestellungen über den Fernleihverkehr sind gebührenpflichtig.

 

§ 10 Haftung


1    Die Benutzer haften für 
a den Verlust des Leihguts nach § 5 Abs. 2,
b jegliche schuldhaft herbeigeführten Schäden oder Veränderungen am Leihgut,
c jegliche bei der Benutzung der Bibliothek schuldhaft herbeigeführten Schäden von Medien, Geräten und Einrichtung.
d Beim Verlust des Schließfachschlüssels trägt der Benutzer die vollen Kosten für das Ersatzschloss. Ein fehlendes Verschulden hat der Benutzer zu beweisen.


2    Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Benutzung ihrer Medien und Geräte entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die durch Daten- oder Tonträger an den entsprechenden Geräten entstehen.
 

3    Die Stadtbibliothek übernimmt keine Gewähr für die ordnungsgemäße Beschaffenheit entliehener oder in der Bibliothek benutzter Medien und Geräte.


4    Die Benutzung der Steckdosen und der USB-Steckdosen in der Stadtbibliothek geschieht auf eigene Gefahr.

 

§ 11 Gebühren


1    Für die Benutzung der Stadtbibliothek sowie die Inanspruchnahme ihrer Leistungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) erhoben.


2    Zur Zahlung der Gebühren ist der Benutzer und bei minderjährigen Benutzern auch deren gesetzlicher Vertreter verpflichtet, soweit sie sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadtbibliothek zur Übernahme der Gebührenschulden verpflichtet haben (vgl. § 3 Absatz 2). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


3    Die Gebührenschuld entsteht nach der Vornahme der gebührenpflichtigen Handlung. Die Benutzungsgebühr (Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses) entsteht zum Beginn des Zeitraums, in dem die Gebühr die Ausleihe erlaubt. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe fällig. Spätere Reklamationen werden ausgeschlossen.


4    Von der Benutzungsgebühr (Ziff. 1 des Gebührenverzeichnisses) befreit sind alle, die in diesem Ausleihzeitraum noch nicht 19 Jahre alt sind.


5    Die Bibliotheksleitung kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, bei Personen oder Einrichtungen, die sich in besonderer Weise für die Ziele der Stadtbibliothek engagieren sowie im Rahmen von Werbeaktionen.


6    Für Veranstaltungen der Stadtbibliothek werden privatrechtliche Eintrittsentgelte im Einzelfall von der Bibliotheksleitung festgesetzt. Sie reichen bis maximal 15 Euro, ermäßigt bis maximal 10 Euro. Maßgeblich für die Eintrittshöhe sind die entstehenden Kosten für die Stadtbibliothek. Schüler, Studenten, Auszubildende und Empfänger von existenzsichernden Leistungen sowie Mitglieder des Freundeskreises der Stadtbibliothek erhalten Ermäßigungen.


7    Die Bibliotheksleitung kann für die Bereitstellung von besonderen Leistungen (Kopien, Ausdrucke, Datenspeicher und dgl.) den Kostenersatz regeln. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang.

 

§ 12 Inkrafttreten


Diese Benutzungsordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Hausordnung der Stadtbibliothek Heilbronn


Die Haus- und Benutzungsordnung gilt für alle Standorte der Stadtbibliothek Heilbronn.
Mit Betreten erklären Sie sich mit dieser Hausordnung einverstanden:
 

1. Besuch der Bibliothek

Die Stadtbibliothek ist ein Ort für alle. Mit dem eigenen Verhalten dürfen andere in den Räumen der Stadtbibliothek nicht gestört, behindert, belästigt oder gefährdet werden. Gehen Sie sorgsam mit den Medien, den Geräten und der Einrichtung der Bibliothek um.

Die Nutzung von Sportgeräten wie Inlineskates, Skateboards oder Rollern, ist nicht erlaubt.

Tiere haben keinen Zutritt zu den Bibliotheksräumen, ausgenommen sind Assistenzhunde und Tiere im Rahmen von besonderen Veranstaltungen.

Getränke sind in wiederverschließbaren Behältnissen gestattet.

Der Verzehr von Speisen und offenen Getränken ist nur in bestimmten ausgewiesenen Bereichen gestattet.

Im gesamten Gebäude besteht Alkohol- und Rauchverbot.

Das Fotografieren, Filmen oder Interviewen bedarf der Genehmigung der Bibliotheksleitung.

 

2. Gepäck und Garderobe, Haftung

Für Garderobe, Wertsachen und sonstige persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Zur Aufbewahrung stehen Schließfächer zur Verfügung. 

Die Nutzung des Schließfachs ist nur für die Dauer ihres Besuchs in der Stadtbibliothek vorgesehen. 

Das Schließfach ist zu leeren, bevor Sie die Bibliothek verlassen. 

Die Stadtbibliothek ist berechtigt, nach Schließung der Bibliothek die Schließfächer zu öffnen und die aufbewahrten Sachen zu entnehmen. Nicht abgeholte Gegenstände werden als Fundsachen behandelt. 

Beim Verlust des Schließfachschlüssels trägt der Benutzer die vollen Kosten für das Ersatzschloss.

 

3. Aufsichtspflicht

Für Kinder sind die begleitenden Erwachsenen aufsichtspflichtig. Sind Kinder oder Jugendliche alleine in der Bibliothek, übernimmt die Bibliothek keine Aufsicht und Haftung. Dies gilt auch, wenn sie an Programmen der Bibliothek teilnehmen.

 

4. Internet-, WLAN-, Geräte- und Gruppenraumnutzung

Computer, technische Geräte sowie die reservierbaren Gruppenräume können von Personen mit gültigem Bibliotheksausweis unentgeltlich benutzt werden. Die Bibliotheksleitung kann dafür Benutzungszeiten und Benutzungsvoraussetzungen bestimmen.

Der/die Benutzer:in verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Geräten und über das WLAN gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z. B. pornografische, rassistische und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.

Die kabellose Datenübertragung zwischen Hotspot und WLAN-fähigem Endgerät des Benutzenden erfolgt unverschlüsselt. Der/die Benutzer: in trifft selbst Vorkehrungen zum Schutz der Daten vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte.

 

5. Hausrecht

Das Hausrecht steht der Leitung der Stadtbibliothek Heilbronn zu. Es wird im Auftrag vom Bibliothekspersonal wahrgenommen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

Bei Verstößen können ein Hausverweis oder ein Hausverbot ausgesprochen oder Strafanzeige erstattet werden.


Wir freuen uns, dass Sie da sind, und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt.


gez. Doris Wolpert, Bibliotheksleiterin
Heilbronn, 14.06.2024

Wir freuen uns sehr über Kommunikation, Kommentare und Beiträge zu unserem Angebot. Wir bitten um einen respektvollen Umgang miteinander. Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme sind Voraussetzung, damit sich alle äste der Bibliothek sowie die Mitarbeitenden wohlfühlen.

Unsere Toleranz endet bei:

  • Diskriminierenden, rassistischen Äußerungen und Inhalten aufgrund von Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, geistiger und körperlicher Fähigkeiten, Geschlecht, Lebensalter, Religion, Weltanschauung, sexueller Identität oder Orientierung
  • Hassrede, Beleidigungen, Drohungen und Aufforderung zu Gewalt
  • Pornographie, Obszönitäten und sonstigen jugendgefährdenden Inhalten
  • Wahl- und Parteienwerbung
  • Aufrufen zu Kampagnen, Demonstrationen, Kundgebungen oder Spenden
  • Missbrauch der Kommentarfunktion als Werbefläche für Webseiten, Waren- und Dienstleistungen sowie Interessengruppen (Spamming)

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